Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Besucher des Fabel Festival 2021

  1. Veranstalter

  1. Diese AGB gelten zwischen dem Käufer („Besucher“) einer Eintrittskarte/-bändchen und dem Veranstalter:

 

Kultur Kollektiv Nord e. V.

Helmstedter Straße 3

39343 Beendorf

E-Mail: info@fabelfestival.de

  1. Vereinsregister: Amtsgericht Stendal - VR  5460

Vereinsvorstand:

Alexander Kühne, Markus Kammer, Serge Lips

  1. Die AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

  1. Tickets

  1. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang, vertritt der Käufer die übrigen Besucher und der Veranstalter schließt mit jedem Besucher einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB, sowie die Park-und Campingordnung sowie die Festivalverordnungen an.

  1. EarlyBird-Tix* (EBTix) ist eine technische Plattform zur Abwicklung von Tickets für Veranstaltungen. EBTix vertreibt zwei Arten von Tickets, das digitale eTickets welches über eMail-Benachrichtigung als PDF zur Verfügung gestellt wird und ein Hardcover-Ticket (hTicket) welches per Post zugestellt wird oder am Einlass ausgehändigt wird.

* EarlyBird-Tix  ist ein Produkt der ISS-Group , V: 4240, A, s0, pro

Copyright © 2013-2020 ISS-Group/Walschik.

  1. Der Kaufvertrag für die Tickets werden zwischen Käufer und Veranstalter geschlossen, EarlyBird-Tix fungiert nur als technische Plattform, jedoch nicht als Handelspartner/-partei gegenüber dem Käufer.

  1. Es ist nur erlaubt, Tickets für den eigenen Gebrauch (auch für Freunde) zu erwerben. Der Kauf von Tickets mit dem Ziel des Weiterverkauf gewerblich oder privat ist ausdrücklich NICHT erlaubt.

  1. Der Ticket-Käufer ist selbst dafür verantwortlich, sein Ticket vor dem Zugriff fremder Personen zu schützen und bis zur Veranstaltung sicher in Digitaler- oder Papierform aufzubewahren.

  1. Verlorene eTickets können vor dem Veranstaltungsstart durch den Ticket-Käufer mit den EBTix-Ticket-Lost-Service erneut zugeschickt werden. Diese Service darf nur vom rechtmäßigen Besitzer der Tickets genutzt werden und ausschliesslich nur zu diesem Zweck.

  1. Bezahlte Tickets können vom Käufer entgeltlich auf andere Personen und eMail-Accounts mit dem EBTix-Ticket-Transfer überschrieben werden. Die Kosten dafür entsprechend einem Serviceaufwand.

  1. Bei Verdacht auf Handlungen mit betrügerischer Absicht oder gewerbsmäßigen Weiterverkauf ist der Veranstalter oder EarlyBird-Tix berechtigt, das Ticket zu stornieren. Der ursprüngliche Käufer hat, sofern er nicht Teil der betrügerischen Handlung war, ggf. Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Ticketpreises.

  1. Für die Korrektheit der Angaben beim Ticketkauf ist der/die Käufer/in verantwortlich. Bei falschen Angaben, insbesondere bei der Altersangabe kann das Ticket ungültig werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung bei falschen Angaben besteht nicht.

  1. Der Weiterverkauf von Tickets auf anderen kommerziellen Händlerportalen (eBay, seatwave, TicketSwap, u.a.) ist nicht gestattet, da diese Portale den sicheren Transfer der Tickets nicht gewährleisten können und damit zu einem erhöhten Supportaufwand führen.

  1. Kommt es zu einem Zustellungsproblem aufgrund falscher Adressdaten durch den Ticket-Käufer ist EBTix berechtigt die Versandgebühren erneut zu verlangen. Dieses stellt keine Zurückhaltung fremden Eigentums (Ticket) dar, sondern ist den verursachten Kosten geschuldet. Nach Zahlung der Versandgebühren wird das Ticket sofort erneut rausgeschickt.

  1. Lokale Ticketverkäufer:
    Momentan gibt es keine lokalen Ticketverkäufer.

  1. Vorbestellte Tickets sind personalisiert und dürfen nicht weiterverkauft werden.

  1. Es besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht bei gekauften Tickets, siehe   BGB § 312 g Abs. 2 Nr. 9, Stand: 2013 .

  1. Einlass, Hausverbot, Ordnung

  1. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte unter Vorzeigen eines Lichtbildausweises.

  1. Kartenerwerb und Zugang zum Festival sind ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet, soweit sich nicht aus 3.10 etwas anderes ergibt.

  1. Die Eintrittskarten sind personalisiert und können über EarlyBird-Tix erworben werden. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt.

  1. Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem Einlass-Kontrollbändchen gestattet. Dieses Einlass-Kontrollbändchen erhält der Gast im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte oder Überprüfung des Ticketkaufes an Hand der Personalien vom Lichtbildausweis beim Einlass zum Festivalgelände.

  1. Verbote
  1. Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden.

  1. Es ist untersagt, Fackeln, Grills, Stromerzeugungsaggregate, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art, Trockeneis, CS Gas, Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Himmelslaternen, Soundsysteme sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.

  1. Besuchern ist es untersagt, körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.

  1. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

  1. Die Lautstärke von Musikanlagen auf dem Campingbereich ist generell auf ein für die Camping-Nachbarschaft verträgliches Maß zu reduzieren. Stromaggregate dürfen nur betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind, keine Umweltgefährdung zu befürchten ist und die Abgase keine Personen gefährden, sowie sich kein anderer Gast vom Lärm belästigt fühlt.

  1. Weiterhin ist es verboten, Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Häuser, Ruinen, Zelte, Traversen oder Ähnliches zu klettern.

  1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs-und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus-bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park-und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

  1. Auf dem gesamten Gelände und vor dem Einlass sind die Coronaschutzmaßnahmen zu befolgen. Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss des Festivals und zum Verweis des Geländes führen.

  1. Im Fall eines Verstoßes dieser Bedingungen ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen.

  1. Parken
  1. Der Besucher hat vor Beginn (in der Regel bis Donnerstag) der Veranstaltung die Möglichkeit sein Fahrzeug auf das Gelände zu führen und abzustellen, um Zelt, Gepäck und Vorräte auf den Zeltplatz zu bringen und sein Zelt aufzubauen. Danach ist das Fahrzeug unverzüglich vom Gelände zu entfernen. Ausgewiesene Parkmöglichkeiten sind um das Gelände auf den befestigten Flächen bei den Windrädern. Der Besucher hat sein Fahrzeug so abzustellen und ein eventuelles Zelt so aufzubauen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist.

  1. Das Abstellen und Parken des KFZ erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Das Campen auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgeländen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Anzeige seitens der jeweiligen Besitzer der Flächen gerechnet werden.

  1. Beachtet der Besucher diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko des Besuchers umzustellen.

  1. Das Parken am Zaun oder auf/am Weg von Dardesheim zum Festivalgelände ist verboten.

  1. Jugendschutz
  1. Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

  1. Kindern unter 7 Jahre ist der Aufenthalt auf dem Festivalgelände nicht gestattet.

  1. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

  1. Der Veranstalter behält sich vor, Personen unter 18 Jahren bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person oder eine erziehungsbeauftragte Person den Zutritt zu verweigern oder des Geländes zu verweisen.

  1. Rechte an Aufnahmen
  1. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton-und Bildträgern), sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.

  1. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder eines Künstlers verboten. Die Veröffentlichung solcher Aufnahmen ist untersagt und der Veranstalter kann strafrechtlich verfolgt werden.

  1. Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Es sind nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände zugelassen. Nicht zugelassen sind Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise.

  1. Auf dem Campingplatz sind Ton-und Videoaufnahmen erlaubt.

  1. Getränke-, Müllpfand

  1. Die Abgabe von Getränken auf dem Festivalgelände erfolgt in Plastikbechern und Glasflaschen, für die ein Pfand erhoben wird. Getränkebecher können auch erworben werden.

  1. Das Hinterlassen von speziellem Müll, Sperrmüll, Wohnungseinrichtungen jeglicher Art werden zur Anzeige gebracht.

  1. Müllsäcke werden kostenlos am Einlass verteilt, zusammen mit der Müllpfand-Marke am Ticket. Wird mindestens ein halb gefüllter Müllsack mit der Müllpfand-Marke abgegeben, erhält der Besucher das 5€ Müllpfand wieder zurück. 2023 gibt es keine Müllpfand-Marke und kein 5€ Müllpfand.

  1. Abzugeben sind sie an der dafür vorgesehenen Müllsammelstation.

  1. Bei einem versuchten oder erfolgreichem Betrug am Pfandsystem wird ein Hausverbot ausgesprochen und der Eintritt wird nicht zurückerstattet.

  1. Das Sammeln von Pfandflaschen während und nach der Veranstaltung ist untersagt.

  1. Haftung

  1. Das Parken, Campen und Feiern auf und um das Gelände geschieht auf eigene Gefahr.

  1. Diebstahl, Verlust, Beschädigungen
  1. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene, gestohlene oder beschädigte Gegenstände.

  1. Besucher haften für Beschädigungen oder Diebstahl bei geschädigten Personen. Der Veranstalter und der Verein sind nicht für die Klärung zuständig. Die betroffenen Personen haben es untereinander zu klären.

  1. Verletzungen, Folgeschäden
  1. Dem Festivalbesucher ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen.

  1. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör-oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesuchern zum Schutz vor etwaigen Hör-oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr.

  1. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör-oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen.

  1. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen.

  1. Diese Regelungen gelten nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird.

  1. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
  1. Wiederruffsrecht

  1. Nach 48 Stunden und in den drei Wochen vor der Veranstaltung werden keine Rückerstattung bearbeitet oder getätigt.

  1. Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollte durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen wie höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen oder Corona-Infektionsschutzmaßnahmen, besteht kein Rückvergütungs-oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.

  1. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird.

  1. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.

  1. Datenschutz

  1. Für den Veranstalter ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, im Rahmen der Personalisierung des Tickets, eine Selbstverständlichkeit. Der Veranstalter nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung des Vertrages. Der Kunde kann einer Nutzung oder Übermittlung seiner Daten Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung beim Veranstalter jederzeit widersprechen. Wenn der Kunde dieser Verwendung seiner Angaben insgesamt widersprechen möchte, genügt eine Nachricht an: Kultur Kollektiv Nord e. V., E-Mail: info@fabelfestival.de


  1. In Zeiten von Corona muss der Veranstalter Kontaktdaten von den Besuchern für einen Monat aufbewahren.

  1. Falls es zu einer Infektion kommt, wird das zuständige Gesundheitsamt informiert und die gesammelten Daten ausgehändigt.

  1. Streitfälle

  1. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird –soweit gesetzlich zulässig –als Gerichtsstand Berlin vereinbart; es gilt deutsches Recht.

  1. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. 

  1. Vertragsklausel in Zeiten von Corona

Der Veranstalter ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder diesen Vertrag zu kündigen, wenn ihm ein Festhalten an der Durchführung der Veranstaltung aufgrund der Corona-Virus-Epidemie nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es im Landkreis, in dem die Veranstaltung stattfinden soll oder in denjenigen Gebieten, aus denen die meisten Besucher erwartet werden, vermehrt zu Corona-Erkrankungen kommt, wenn die Veranstaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Auflagen oder des Vermieters der Veranstaltungsfläche ganz oder in Teilen abgesagt oder so reglementiert wird, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn Dienstleister zur Ausgestaltung der Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus ausfallen und die Durchführung der Veranstaltung dadurch nicht mehr sinnvoll umsetzbar ist, wenn ein erheblicher Teil der Teilnehmer seine Teilnahme aufgrund des Corona-Virus absagt oder wenn die Veranstaltung aufgrund des Corona-Virus anders so beeinträchtigt wird, dass ihre Durchführung für den Veranstalter faktisch und wirtschaftlich keinen Sinn mehr ergibt. Die Parteien schließen für diesen Fall gegenseitig alle Schadensersatzansprüche aus. Etwaige bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden abbedungen, soweit sie diesen Regelungen entgegenstehen.

Beispiele für höhere Gewalt:

Naturkatastrophen wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Erdrutsche, Lawinen. Epidemien Kriegsausbruch oder konkrete Kriegsgefahr (im Urlaubsgebiet)

Systematische Terroranschläge auf Touristen oder Personengruppen, denen diese angehören (etwa Europäer). Streiks bei Fluglotsen, Flughafenpersonal, Passbeamte im Zielland Einreiseverbote im Zielland Verschärfte, vom Reisenden nicht mehr erfüllbare Gesundheitsvorschriften des Ziellandes.

Keine höhere Gewalt:

Streik beim Veranstalter oder einem Leistungsträger (Busunternehmen, Hotel...)

Allgemein unsichere Zustände oder politische Unruhen

Allgemein erhöhte Gefahr von Naturkatastrophen (bspw. Lawinen- o. Erdbebengefahr)

Quelle: DEUTSCHES EHRENAMT, www.deutsches-ehrenamt.de

  1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten.

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