Vereinssatzung von Kultur Kollektiv Nord e. V.

Vereinssatzung von Kultur Kollektiv Nord e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1.1 Der Name des Vereins lautet “Kultur Kollektiv Nord”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

§ 1.2 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres und endet am 30. November.

§ 1.3 Der Sitz des Vereins ist in 38836 Dardesheim.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von von Kunst, Kultur, Naturschutz und Gleichberechtigung.

§ 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch, sich jährlich wiederholende, öffentliche Kunst und Kulturveranstaltungen, die von unseren Vereinsmitgliedern geplant, organisiert und durchgeführt werden. Auf diesen Veranstaltungen haben lokale, nationale und internationale Künstler aller Kunstformen die Möglichkeit ihre Kunst vorzustellen und miteinander in Kontakt zu treten. Einnahmen aus diesen Veranstaltungen dienen dem Selbsterhalt, künftigen Veranstaltungen oder werden, nach Beschluss einer Mitgliederversammlung, in andere lokale Projekte investiert. Diese Projekte sollen von mehr als der Hälfte der beteiligten Mitgliedern einer Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
Unsere Projekte stehen für ein nachhaltiges Miteinander aller ethnischen und konfessionellen Gruppen. Dieses Gedankengut leben und lehren unsere Mitglieder auf unseren Veranstaltungen. Die Fähigkeiten und Interessen jedes Mitgliedes werden versucht erkannt zu werden, mit einzubringen und zu fördern. Diese Förderung soll nicht finanziell gesehen werden, sondern durch die Beteiligung, Ausstellung oder die Präsentation seiner Fähigkeiten.
Der Naturschutz und die Gleichberechtigung aller Lebensformen steht auch im Vordergrund. Durch Informations- und Aufklärungsarbeit in Workshops und Seminaren wollen wir den Rahmen unserer Veranstaltungen nutzen, die öffentliche Aufmerksamkeit für diese Themen zu gewinnen, um gemeinsam an einer besseren Welt zu arbeiten. Hierbei achten wir besonders auf

A. Die Förderung von Kunst und Kultur im nationalen wie internationalen Raum.
B. Die Förderung körperlicher und geistiger Entspannung.
C. Die Einhaltung der Bestimmungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
D. Der Erhalt von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und uns als Veranstaltungsort dienen.
E. Die Erziehung der Jugend zur Nachhaltigkeit und Naturverbundenheit.

§ 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

§ 3.1 Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3.2 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 3.3 Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

§ 4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

§ 4.3 Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

§ 4.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6 Der Vorstand

§ 6.1 Der Vorstand besteht aus:

dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden

§ 6.2 Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.

§ 6.3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

§ 6.4 Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 6.5 Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, digital, telefonisch oder in einer Versammlung einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

§ 6.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

§ 6.7 Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

§ 7.1 Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

§ 7.2 Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 7.3 Mitglieder und Nichtmitglieder können für Ihre ehrenamtlich Tätigkeit angemessen entschädigt werden. Über die Höhe und Zahlung entscheidet der Vorstand per Beschluss.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert oder aufgenommen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Tonaufnahmen einer Mitgliederversammlung sind mindestens ein halbes Jahr aufzuheben, auch wenn diese nachträglich niedergeschrieben wurden, und in der dafür vorgesehenen Cloud (Google Drive: protokollefabelfestival@gmail.com) hochzuladen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

§ 9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über eine Whatsapp-Gruppe einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen. Mitglieder, die den Whatsapp-Dienst nicht nutzen, werden per Email informiert. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9.2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. die Wahl der Kassenprüfer;
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 9.3 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

§ 9.4 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und des 1. Vorsitzenden.

§ 9.5 Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer oder nimmt eine Tonaufnahme auf, in der jeder zu hören ist.

§ 9.6 Die Versammlungen müssen nicht zwingend persönlich geführt werden, diese können auch in unserem Discord-Server im Sprachkanal geführt und aufgenommen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 10.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

§ 10.2 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 9 und 10 der Satzung entsprechend.

§ 11 Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Alexander Kühne. Sollten Geldvermögen vorhanden sein, kann Alexander Kühne im eigenen Ermessen eine Abschiedsfeier und Teilauszahlungen an engagierte Mitglieder tätigen. Sachvermögen, Immobilien oder andere nicht liquide Mittel werden Alexander Kühne überschrieben. Sollten von Mitgliedern nicht liquide Vermögen dem Verein gespendet werden und die Spende schriftlich festgehalten worden sein, so kann sich dieses Mitglied seine gespendetes, nicht liquides Vermögen abholen, falls es vom Spender-Mitglied gewünscht ist. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen von dritten. Die Vereinsunterlagen/-bücher, die nach dem Handelsrecht zehn Jahre aufzubewahren sind, werden bei dem 1. Vorsitzendem archiviert.

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